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REGELN ZUR
SICHERUNG GUTER
WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS AM
Leibniz-Institut für Agrartechnik
Potsdam-Bornim UND VERFAHREN ZUM
UMGANG MIT WISSENSCHAFTLICHEM FEHLVERHALTEN
- 1. Fassung,
verabschiedet vom Vorstand in seiner Sitzung am
12.04.2002 -
Inhalt
- Präambel
- Teil 1: Richtlinien zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis
· Allgemeine Grundsätze
· Aufgaben und Betreuung des wissenschaftlichen
Nachwuchses
· Gestaltung von Arbeitsgruppen
· Qualitätssicherung im Labor und Datendokumentation
· Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen
· Ausbildung und Beratung, Vertrauensperson
- Teil 2: Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten
· Wissenschaftliches Fehlverhalten
· Verfahren beim Verdacht von wissenschaftlichem
Fehlverhalten
· Mögliche Entscheidungen und Sanktionen bei
wissenschaftlichem Fehlverhalten
- Inkrafttreten
- Quellen
Präambel
Wissenschaft zielt auf
die Förderung des Verständnisses von Natur und Kultur.
Dieses Ziel ist weitreichend und bedingt Bestimmungen
darüber, welche Wege ein Forschungsinstitut einschlagen
muss, um dieses Ziel zu erreichen.
"Verstehen" ist eine
Leistung, die von Menschen erbracht wird. Insofern geht
es bei der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
immer um die sie ausübenden Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler. An ihnen liegt es, ob Verständnis von
Natur und Kultur gefördert wird oder nicht. Ihre
Redlichkeit schlägt sich nieder bzw. muss sich
niederschlagen in korrekt angewandten Methoden, einer
kritischen Prüfung der gewonnenen Ergebnisse und deren
unverfälschter Veröffentlichung. Dazu gehört auch eine
für die Öffentlichkeit klare Unterscheidung zwischen
gesichertem Befund bzw. gesicherter Quellenlage und
deren Interpretation.
"Verstehen" als
Leistung von Menschen besitzt eine historische
Dimension, denn es baut auf dem auf, was zuvor geforscht
und erarbeitet wurde, und wird seinerseits durch
künftige plausiblere Forschung ersetzt. Da es um
"besseres" oder um "mehr" Verständnis geht, ist gute
wissenschaftliche Praxis nicht ohne Bezugnahme zur
früheren und zur lebenden Forschergemeinschaft denkbar.
Daher gehört zu ihr einerseits intellektuelle
Aufrichtigkeit, welche die Bedingtheit und
Begrenztheit des eigenen Erkennens und Leistens im Auge
behält, andererseits Zivilcourage, um zu eigenen
Ergebnissen zu stehen, auch wenn sie unpopulär sind und
von der Wissenschaftsgemeinschaft nicht getragen werden.
Erst recht muss jede Forschungseinrichtung verhindern,
dass aus materiellen Rücksichtnahmen Erkenntnisprozesse
verfälscht werden.
"Verstehen" ist ein
Prozess, der nicht folgenlos bleiben kann. Solche Folgen
können geistiger Natur sein, indem die Welt oder z. B.
die Lebensleistung von Menschen der Vergangenheit in
einem anderen Licht gesehen wird und ihnen auf diesem
Wege im Nachhinein Gerechtigkeit widerfährt; jedoch
können sie auch von gravierend praktischer Art sein,
indem sie z.B. technischen
Innovationen den Weg
bereiten. An jeder Forschungseinrichtung muss Zeit und
Raum sein, diese Folgen mitzubedenken. Die
Wissenschaftsgemeinschaft versucht Verfahren zu
entwickeln, um einerseits dem Ideologieverdacht zu
entkommen, andererseits über dem reiner Machbarkeit
verpflichteten wissenschaftlichen "Fortschritt" immer
auch dessen Beherrschbarkeit im Auge zu behalten.
Teil I:
Richtlinien zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
1. Allgemeine
Grundsätze
Wissenschaft als
systematisch-methodischer Prozess des Erforschens und
Erklärens von Natur
und Kultur ist eine
verantwortungsvolle Aufgabe. Selbst wenn Forschung auf
reines Erkennen ausgerichtet ist,
können daraus gewonnene Ergebnisse für eine Anwendung
auch durch andere
offen stehen. Daraus
können sich in vielerlei Hinsicht Konsequenzen für den
Menschen und seine natürlichen,
technischen und sozialen Lebensgrundlagen ergeben;
deshalb muss
auch der
wissenschaftliche Fortschritt einer ständigen Reflexion
unterliegen. Auch steht die Wissenschaft selbst in
einem Prozess des gegenseitigen Nehmens und Gebens. All
dies setzt
Verlässlichkeit des
Forschens und seiner veröffentlichten Ergebnisse
voraus. Damit fällt allen an
der Forschung Beteiligten eine große Verantwortung zu.
Da vom Ergebnis
ihrer Arbeit mittelbar
oder unmittelbar die künftige Entwicklung entscheidender
Lebensbereiche und technische
Innovationen sowie nicht zuletzt auch der
wissenschaftliche Fortschrittabhängen können,
kommen der Korrektheit ihrer Methoden, der Redlichkeit
bei Darstellung
von Ergebnissen und
der Unverfälschtheit ihrer Veröffentlichung wesentliche
Bedeutung
zu. Um dies zu
gewährleisten, sind an die wissenschaftliche Arbeit und
den Umgang mit
den Ergebnissen vor
allem folgende Anforderungen zu stellen: Die Untersuchungen
sind nach dem neuesten Stand der Forschung
durchzuführen. Dies setzt
die Kenntnis und
Verwertung des jeweils aktuellen Schrifttums und die
Verwendung der dem Forschungsstand
entsprechenden Methoden voraus. Je nach der
betreffenden wissenschaftlichen Disziplin sind die
eingesetzten Methoden und die Befunde zu
dokumentieren. Dabei sind Wiederholbarkeit und
Nachvollziehbarkeit wesentlich, was nur bei genauer
Dokumentation des Ausgangspunktes, des
wissenschaftlichen Vorgehens und der Ergebnisse
möglich ist. Weitere Wesensmerkmale
wissenschaftlicher Arbeit sind das Ernstnehmen von
Zweifeln und die Redlichkeit der
Argumentation. Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit
sollten nicht als festgestellt
ausgegeben werden, solange sie nicht auf unabhängigem
Wege Bestätigung gefunden haben; jede
Interpretation bemisst sich nach den Kriterien der
Plausibilität. Bei der wissenschaftlich
erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen
haben sich Forscherinnen und Forscher an die
selbstverständlichen Standards einer integren
Argumentation zu halten. Wissenschaftliche
Erkenntnisgewinne werden in Form von Publikationen der
Öffentlichkeit mitgeteilt. Dabei
sollte die Wiedergabe des Befunds und dessen
Interpretation klar unterscheidbar sein. Ebenso wie die
wissenschaftliche Beobachtung, das Experiment, die
Feststellung der Befunde und deren
Interpretation ist auch die Publikation Teil des
wissenschaftlichen Prozesses, für den die
Autorinnen und Autoren die jeweilige (Mit-)
Verantwortung
zu übernehmen haben. Aus diesen allgemeinen
Zielsetzungen und Verantwortlichkeiten sind - ohne
Anspruch auf Vollständigkeit - für
bestimmte Forschungsbereiche die nachfolgenden
Forderungen und Empfehlungen
abzuleiten.
2. Aufgaben und
Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Bereits mit Seminar-,
Magister- und Diplomarbeiten beginnt das
wissenschaftliche Arbeiten. Schon in dieser Zeit
gilt es, nicht nur technische Fertigkeiten, sondern auch
eine ethische Grundhaltung beim
wissenschaftlichen Arbeiten, beim verantwortlichen
Umgang mit Ergebnissen und bei der
Zusammenarbeit mit anderen Forschenden zu erwerben und
zu vermitteln. Dies gilt um so mehr
für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Examens-,
Promotions-, und Postdoc-Stadium. Durch seine
Forschungsarbeit gestaltet bereits der Nachwuchs
wissenschaftliche Untersuchungen entscheidend mit. Er
hat Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Beratung
und Unterstützung durch
Betreuende oder Arbeitsgruppenleitende. Sie sind
ihrerseits zu verantwortungsvoller Arbeit und
Kollegialität verpflichtet. Der jeweilige Anteil der am
wissenschaftlichen Gesamtvorhaben
Beteiligten muss klar definierbar sein. Die an einem
Forschungsvorhaben beteiligten Personen im Examens-,
Promotions- und
Postdoc-Stadium sind
zu regelmäßiger mündlicher, erforderlichenfalls auch
schriftlich dokumentierter Berichterstattung über
den Fortgang ihrer Forschungsarbeiten sowie
gegebenenfalls zur Teilnahme an
internen Seminaren verpflichtet.
3. Gestaltung von
Arbeitsgruppen
In den
Forschungsbereichen des Leibniz-Institutes für
Agrartechnik Potsdam-Bornim, in denen in der Regel
mehrere Personen zusammenwirken, können diese bei der
Fragestellung, ihrer Bearbeitung, der Deutung der
Ergebnisse und dem Bericht an die
wissenschaftliche Öffentlichkeit in unterschiedlicher
Weise beteiligt und dementsprechend
mitverantwortlich sein. Für die verantwortliche
Gestaltung von Forschung innerhalb solcher
Arbeitsgruppen sind über die bereits zum
wissenschaftlichen Nachwuchs genannten Punkte (I.2)
hinaus folgende Regeln zu empfehlen. Dies schließt nicht
aus, etwaigen
themenspezifischen Besonderheiten durch entsprechende
Modifizierungen Rechnung zu tragen.
Größe der
Arbeitsgruppe:
Arbeitsgruppen sollten
eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Sie sollten in
der Regel von Promovierten mit
Berufserfahrung oder vergleichbar qualifizierten
Personen geleitet werden. Die Gruppengröße kann
nach Arbeitsgebieten unterschiedlich sein. Die
Arbeitsgruppe sollte klar definiert und in
ihren Aufgaben strukturiert sein.
Aufgaben innerhalb der
Abteilungsleitung:
Die eine Abteilung
Leitenden bestimmen die Grundrichtung der Forschung der
Abteilung und ihren Arbeitsstil, sie
führen oder koordinieren die einzelnen Arbeitsgruppen,
sie sorgen für den gebotenen
wissenschaftlichen Standard (einschließlich Einhaltung
der Methodik und Weiterbildung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und vertreten die
Abteilung nach außen. Unter Wahrung der
Gesamtverantwortung für die vorangehend umschriebene
Organisationsstruktur der Abteilung kann
deren Leitung für einzelne Bereiche die Verantwortung an
Leiterinnen oder Leiter von
Arbeitsgruppen delegieren. Soweit die mit der
Abteilungsleitung betraute Person die Verantwortung für
eine Arbeitsgruppeordnungsgemäß
delegiert und ihrer fortbestehenden Aufsichtspflicht
genügt hat, bleibt sie für die Ergebnisse
und die Veröffentlichung einzelner Untersuchungen der
verschiedenen Arbeitsgruppen nur im
Rahmen einer etwaigen Mitautorschaft verantwortlich
(vgl. dazu 5).
Aufgaben der
Arbeitsgruppenleitung:
- Definition der
Forschungsprojekte der Gruppe
- Festlegung der
Arbeitsabläufe und ihre Überwachung
- Erstellung der
Arbeitsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs im
Examens- und Diplomstadium sowie
Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten,
- Organisation
regelmäßiger Labor- oder sonstiger Arbeitsbesprechungen
mit Berichten der
wissenschaftlich
Mitarbeitenden sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses
im Diplom- und
Doktorandenstadium,
- Laufende Verfolgung
der Literatur, um Arbeiten anderer Arbeitsgruppen
angemessen zu
berücksichtigen, wobei
diese Aufgabe auch arbeitsteilig in der Gruppe
organisiert sein
kann,
- Freigabe von
Ergebnissen zur Veröffentlichung, kollegiale und
vertrauensvolle Zusammenarbeit
und interne
Konfliktlösung mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten.
- Verhaltensregeln
innerhalb der Arbeitsgruppe
In allen Fragen der
wissenschaftlichen Zielsetzung, der Publikation oder
Verwertung von Forschungsergebnissen
sind die Mitglieder
einer Arbeitsgruppe der Gruppenleitung und
Abteilungsleitung
gegenüber
weisungsgebunden.
Forschungsergebnisse
sind vorschriftsmäßig und vollständig zu protokollieren.
Die geeignete
Praxis der
Protokollierung ist fachspezifisch und wird von der
Abteilungsleitung und Arbeitsgruppenleitung
schriftlich
ausgearbeitet und den Mitarbeitenden zur Verfügung
gestellt.
Die Weitergabe von
Methoden und Ergebnissen ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der
Arbeitsgruppen- und
Abteilungsleitung zulässig.
Bei Konflikten
innerhalb einer Arbeitsgruppe hinsichtlich der
einzuhaltenden Regeln ist in
erster Linie die
Gruppenleitung zur Lösung des Problems berufen.
Erforderlichenfalls ist die
Abteilungsleitung über
interne Konflikte zu informieren und deren Entscheidung
einzuholen.
4. Qualitätssicherung
im Labor und Datendokumentation
Für Untersuchungen mit
standardisierten Arbeitsabläufen sollte
Qualitätssicherung organisiert sein, wobei
Qualitätsmanagement auf verschiedenen
Organisationsebenen zu empfehlen ist:
Während auf
Abteilungsebene Ziele und Struktur des
Qualitätsmanagements der Abteilung festgelegt werden,
kann dessen Überwachung an eine Person delegiert werden,
die innerhalb der Arbeitsgruppe die
Qualitätssicherung im Labor zu gewährleisten hat.
Alle
wissenschaftlichen Untersuchungen der Arbeitsgruppe sind
vollständig zu protokollieren. Die Protokolle haben
Dokumentencharakter und sind mindestens 10 Jahre bei der
Leitung der Arbeitsgruppe,
einer etwaigen Nachfolge oder bei einer von der
Abteilungsleitung zu bestimmenden Stelle aufzubewahren.
Primärdaten als
Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren
und gesicherten Trägern in der Einrichtung, wo
sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt werden.
Einzelheiten regelt die
Institutsordnung des Leibniz-Instituts für Agrartechnik
Potsdam-Bornim.
Zur Publikation
anstehende Untersuchungen sollten vor der Einreichung
grundsätzlich allen Mitgliedern der
Arbeitsgruppe, aber auch Mitgliedern anderer
Arbeitsgruppen vorgestellt werden (z. B. bei den
regelmäßigen Besprechungen). Dabei sollte detailliert
auf die Methodik und Befunde
eingegangen werden. Davon haben auch die Autoren und
Autorinnen den Gewinn, dass auf diese Weise
noch rechtzeitig Kritik an der Methodik oder an den
Interpretationen der Befunde in das
Manuskript eingearbeitet werden kann. Das Manuskript
sollte von Mitgliedern der
eigenen Arbeitsgruppe, aber auch anderer Arbeitsgruppen
kritisch durchgelesen
werden (zur
Autorenschaft vgl. unten 5).
Bei Vorhaben, die eine
statistische Auswertung von Forschungsergebnissen oder
die Auswertung von Spektren
einschließen, sollte schon vor Beginn der Untersuchungen
von kompetenter Seite Beratung über
die experimentelle Vorgehensweise und die einzusetzenden
Verfahren eingeholt werden.
5. Autorenschaft bei
wissenschaftlichen Publikationen
Zur Bedeutung und
Gestaltung wissenschaftlicher Publikationen:
Publikationen sind das
wichtigste Medium für die Vermittlung von
Forschungsergebnissen an die wissenschaftliche
und allgemeine Öffentlichkeit. Für die damit eröffnete
Verwertung in Wissenschaft und
Praxis kommt es vor allem auf die inhaltliche
Verlässlichkeit der Ergebnisse und die methodische
Korrektheit bei ihrer Gewinnung an. Über diese (bereits
unter 1) angesprochene funktionelle Bedeutung
von Publikationen für die Institution von Wissenschaft und Forschung hinaus
spielen sie auch in personeller und professioneller
Hinsicht eine entscheidende Rolle. So sind sie vor
allem wissenschaftlicher Qualitätsausweis; doch auch bei
Einwerbung von Forschungsmitteln kann die Anzahl oder
der Veröffentlichungsort von Publikationen ein
entscheidendes Zuteilungskriterium darstellen. In dieser
Hinsicht kommt es maßgeblich auf die (Mit-)Autorschaft
an einer Veröffentlichung an. Demzufolge können die Kriterien, nach denen
man zum Autor bzw. zur Autorin werden kann und wie sie
nach Zahl und Rang des
Publikationsorgans bewertet werden, Rückwirkungen darauf
haben, wie wissenschaftlich Arbeitende ihre
Untersuchungen und Publikationen gestalten und
autorisieren. Vorbehaltlich
unterschiedlicher Gepflogenheiten, wie sie in
verschiedenen Fachdisziplinen Anerkennung gefunden
haben, sind für die Gestaltung von wissenschaftlichen
Publikationen grundsätzlich folgende
Leitlinien zu beachten:
Die Bezeichnung und
Bewertung als "Originalarbeit" kann nur der erstmaligen
Mitteilung neuer Beobachtungen
oder experimenteller Ergebnisse einschließlich der
Schlussfolgerungen zukommen. Demzufolge
ist die mehrfache Publikation derselben Ergebnisse,
abgesehen von vorläufigen
Kurzmitteilungen in aktuellen Fällen, nur unter
Offenlegung der Vorveröffentlichung vertretbar.
Wissenschaftliche
Untersuchungen müssen nachprüfbar sein. Demzufolge muss
ihre Publizierung eine exakte
Beschreibung der Methoden und Ergebnisse enthalten.
Befunde, welche die
Hypothese des Autors bzw. der Autorin stützen oder sie
in Frage stellen, sind gleichermaßen
mitzuteilen.
Befunde und Ideen
anderer Forschender sind ebenso wie relevante
Publikationen anderer Autoren und Autorinnen in
gebotener Weise zu zitieren.
Die Fragmentierung von
Untersuchungen mit dem Ziel, die Anzahl scheinbar
eigenständiger Publikationen zu
erhöhen, ist zu unterlassen.
Kriterien und
Mitverantwortung für Mitautorenschaft:
(1) Sind an einer
Forschungsarbeit oder an der Abfassung eines
wissenschaftlichen Berichts Mehrere beteiligt, so
kann als Mitautor bzw. als Mitautorin genannt werden,
wer wesentlich zur Fragestellung, zum
Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten,
zur Auswertung oder
Deutung der Ergebnisse sowie zum Entwurf oder zur
kritischen inhaltlichen
Überarbeitung des Manuskripts beigetragen hat. Eine nur
technische Mitwirkung bei der
Datenerhebung vermag eine Mitautorenschaft ebenso wenig
zu begründen wie allein die
Bereitstellung von Finanzmitteln oder die allgemeine
Leitung der Abteilung, in der die
Forschung durchgeführt wurde. Gleiches gilt für das
bloße Lesen des Manuskripts ohne
Mitgestaltung des Inhalts.
Bei Berichten aus
mehreren Arbeitsgruppen soll soweit wie möglich der
Beitrag der
Einzelgruppen
kenntlich gemacht werden.
Die Freigabe eines
Manuskripts zur Veröffentlichung sollte von allen
Mitautoren und
Mitautorinnen durch
Unterschrift bestätigt und der Anteil der einzelnen
Personen oder Arbeitsgruppen
dokumentiert werden.
Werden im Manuskript
unveröffentlichte Beobachtungen anderer Personen zitiert
oder Befunde anderer
Institutionen verwendet, so ist, vorbehaltlich anderer
anerkannter fachspezifischer Übung, deren
schriftliches Einverständnis einzuholen.
(2) Durch sein
Einverständnis mit der Nennung als Mitautor bzw.
Mitautorin wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass
die mitautorisierte Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht.
Dies gilt vor allem für den Bereich, für den ein
Mitautor bzw. eine Mitautorin
einen Beitrag geliefert hat: Insofern ist man sowohl für
die Korrektheit des eigenen Beitrags
wie auch dafür verantwortlich, dass dieser in
wissenschaftlich vertretbarer Weise in
die Publikation eingebracht wird.
(3) Finden sich
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne ihr
Einverständnis in einer Veröffentlichung als (Mit-)Autoren
genannt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung
außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich
gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis
bei den Erst- oder Letztautoren (als den im Regelfall
Hauptverantwortlichen) und/oder bei der
betreffenden Zeitschrift in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen
sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als
nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den
Autorenkreis mit entsprechender Mitverantwortung für die
Veröffentlichung.
Bewertung von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anhand ihrer
Publikationen:
(1) Die Bewertung von
wissenschaftlichen Leistungen erfolgt vorrangig anhand
der Publikationen. Hinsichtlich der dabei
anzuwendenden Maßstäbe haben sich in manchen Disziplinen
Gepflogenheiten
entwickelt, bei denen quantitative Faktoren vor
qualitativer Evaluation rangieren.
Demgegenüber sind vor allem folgende Vorbehalte zu
machen:
Die Bewertung von
Publikationen anhand des "Citation Index" und des
"Impact Factors" (wie beispielsweise
durch Zählung der Zitierungen eines Autors bzw. einer
Autorin in einer Zeitschrift
unter Berücksichtigung von deren Rang, der seinerseits
anhand der Zitierhäufigkeit
von Artikeln in der betreffenden Zeitschrift ermittelt
ist) kann zwar als eines unter
anderen Kriterien für die Qualität einer Publikation
herangezogen werden; dies kann jedoch eine
inhaltliche Bewertung von Publikationen nicht ersetzen.
Dies gilt um so mehr, je
mehr man in den Bereich von Spezialfächern gerät, bei
denen es an einer hinreichend
breiten Vergleichsbasis fehlt.
Für die inhaltliche
Bewertung einer Publikation kommt es maßgeblich darauf
an, inwieweit es sich um eine
originäre Fragestellung oder deren originäre Lösung
handelt, inwieweit ein wirklich
neuer Erkenntnisgewinn und nicht nur die Bestätigung
früherer Befunde erreicht
wurde, und wie hoch der Anteil der einzelnen Forschenden
am wissenschaftlichen Konzept der
Untersuchungen, an den eigenen Experimenten und an der Manuskriptgestaltung
ist.
Auch bei der
vergleichenden Bewertung von Wissenschaftlern und
Wissenschaftlerinnen, bei der angesichts der
großen Zahl von Publikationen eine Einzelbegutachtung an
die Grenze des
praktisch Möglichen stößt, kann die Anzahl von
Publikationen nicht der einzige
Beurteilungsmaßstab sein. Vielmehr ist auch in diesem
Fall zumindest stichprobenhaft eine inhaltliche
Qualitätsermittlung unverzichtbar.
(2) Bei Berufungs-
oder Bewerbungsverfahren auf wissenschaftliche Stellen
kann es sich bei einer hohen Zahl
von Publikationen empfehlen, eine beschränkte Anzahl von
Publikationen benennen zu lassen,
die einer Qualitätsbewertung unterzogen werden sollen. Auf diese Weise ist
dem gegenwärtig in manchen Disziplinen bestehenden
Druck, auf Kosten der
wissenschaftlichen Sorgfalt möglichst viel und schnell
zu publizieren, entgegenzuwirken.
Die Benennung einer
begrenzten Anzahl von Veröffentlichungen durch den Autor bzw. die
Autorin schließt nicht aus, zur Erlangung eines
Gesamtbildes auch nichtbenannte
Veröffentlichungen in die Bewertung mit einzubeziehen.
6. Ausbildung und
Beratung, Vertrauensperson
(1) Im Institut ist
sicherzustellen, dass die Richtlinien zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis fester
Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses sind.
(2) Auf Vorschlag des
wissenschaftlichen Direktors werden vom Vorstand eine
unabhängige Vertrauensperson (Ombudsman) und
ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin bestellt,
an die sich alle Angehörigen des Leibniz-Institutes für
Agrartechnik Potsdam-Bornim wenden können, um in einem Konfliktfall vermitteln
oder sich über die für eine
gute wissenschaftliche Praxis zu beachtenden Regeln
beraten zu lassen.
Die Bestellung der
Vertrauensperson erfolgt auf drei Jahre; einmalige
Wiederbestellung ist möglich. Gleiches gilt
für die Bestellung der stellvertretenden Person, die bei
Befangenheit oder Verhinderung der
Vertrauensperson an deren Stelle tritt.
Teil II:
Regeln für den Umgang
mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
1. Wissenschaftliches
Fehlverhalten
Wissenschaftliches
Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem aus der
wissenschaftlichen Tätigkeit resultierendem
Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben
gemacht werden, geistiges
Eigentum anderer verletzt oder sonst in irgendeiner Form
deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird
(vgl. auch Präambel). Entscheidend sind jeweils die
Umstände des Einzelfalles.
Ein solches
Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht bei:
(1) Falschangaben
durch:
a) Erfinden von Daten,
b) Verfälschung von
Daten und Quellen, wie beispielsweise
- durch Unterdrücken
von relevanten Quellen, Belegen oder Texten,
- durch Auswählen und
Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dass dies
offengelegt wird,
- durch Manipulation
von Quellen, Darstellungen oder Abbildungen,
c) unrichtige Angaben
in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag
(einschließlich Falschangaben zum
Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen
Veröffentlichungen),
d) unrichtige Angaben
zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerbern und
Bewerberinnen in
Auswahlkommissionen;
(2) Verletzung
geistigen Eigentums in Bezug auf ein von
einem anderen geschaffenes, urheberrechtlich geschütztes
Werk oder von anderen
stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse,
Hypothesen, Lehren oder
Forschungsansätze durch:
a) unbefugte
Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
b) Ausbeutung von
Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als
Gutachtende
(Ideendiebstahl),
c) Anmaßung oder
unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder
Mitautorschaft,
d) Verfälschung des
Inhalts,
e) unbefugte
Veröffentlichung oder unbefugtes Zugänglichmachen
gegenüber Dritten, solange das Werk, die
Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der
Forschungsansatz noch nicht
veröffentlicht ist,
f) Inanspruchnahme der
(Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren
Einverständnis;
(3) Beeinträchtigung
von Forschungstätigkeit durch:
a) Sabotage von
Forschungsvorhaben anderer, wie beispielsweise durch
- Beschädigen,
Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen,
Geräten,
Unterlagen, Hardware,
Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein
anderer
zur Durchführung eines
Experiments benötigt,
- arglistiges
Verstellen oder Entwenden von Büchern, Archivalien,
Handschriften,
Datensätzen,
- vorsätzliche
Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relevanten
Informationsträgern, wie Büchern,
Dokumenten oder sonstigen Daten,
b) Beseitigung von
Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen
oder
fachspezifisch
anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit
verstoßen wird.
(4) Eine
Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter
anderem ergeben aus:
a) aktiver Beteiligung
am Fehlverhalten anderer,
b) Mitwissen um
Fälschungen durch andere,
c) Mitautorschaft an
fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
d) grobe
Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
2. Verfahren beim
Verdacht von wissenschaftlichem Fehlverhalten
2.1 Anrufbarkeit der
Vertrauensperson
(1) Sehen
Institutsangehörige das Bedürfnis, sich über einen
Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens
auszusprechen oder diesbezüglich beraten zu lassen, so
können sie die vom Institutsvorstand
bestellte Vertrauensperson (I.6) anrufen. Dieses Recht
steht auch denjenigen zu, die
sich dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens
ausgesetzt sehen.
(2) Die
Vertrauensperson hat zu prüfen, ob und inwieweit die
Verdachtsmomente plausibel erscheinen und ein
Fehlverhalten begründen könnten, sowie Ratsuchende über
ihre Rechte zu beraten.
Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren, soweit die
Verdachtsmomente nicht bereits über den
Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus bekannt sind
oder einverständlich weitere Personen in
das Vertrauen einbezogen werden.
(3) Ohne die
Zustimmung von Ratsuchenden darf die Vertrauensperson
das ihr Anvertraute nur dann und insoweit
weitergeben, als es sich um den begründeten Verdacht
eines derart schwerwiegenden
wissenschaftlichen Fehlverhaltens handelt, dass bei
dessen nicht weiterer Verfolgung
schwerster Schaden für das Institut, deren Mitglieder
oder für Dritte zu befürchten wäre. In
diesem Falle informiert die Vertrauensperson den
Vorstand, der das vorgesehene
Verfahren einzuleiten hat.
2.2 Vorprüfung
(1) Auch ohne
vorherige Anrufung der Vertrauensperson kann bei
konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches
Fehlverhalten ein Verfahren in Gang gesetzt werden. Dazu ist der
zuständige Abteilungsleiter bzw. im Falle eigener
Betroffenheit der Stellvertreter zu informieren. Die
Verdachtsanzeige soll schriftlich erfolgen; bei
mündlicher Information ist ein
schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die ihn
begründenden Belege aufzunehmen.
Bereits in dieser Phase des Verfahrens ist darauf zu
achten, dass es den Betroffenen
auch zur Entlastung von vorgeworfenem Fehlverhalten
dienen kann.
(2) Den vom Verdacht
des Fehlverhaltens Betroffenen wird vom
wissenschaftlichen Direktor (in einem etwaigen
Ausnahmefall von einem seiner beiden Stellvertreter)
unter Nennung der belastenden
Tatsachen oder Beweismittel Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Frist hierfür
beträgt in der Regel zwei Wochen. Der Name von
informierenden Personen wird ohne
deren Einverständnis in dieser Phase den Betroffenen
nicht offenbart. Dies schließt eine
einverständliche Gegenüberstellung nicht aus.
(3) Nach Eingang der
Stellungnahme der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der
ihnen gesetzten Frist
treffen der wissenschaftliche Direktor und der Vorstand
innerhalb einer Frist von zwei Wochen
eine Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren -
unter Mitteilung der Gründe
an die Betroffenen und die informierenden Personen - zu
beenden ist, weil sich der
Verdacht nicht hinreichend bestätigt bzw. ein
vermeintliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt
hat, oder ob zur weiteren Aufklärung oder Entscheidung die Überleitung in das
förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. Soweit der
wissenschaftliche Direktor und der Vorstand keine eigene
Sachkunde in dem betroffenen
Wissenschaftsbereich besitzen, ist das fachnächste
Mitglied des ständigen WGL-Untersuchungsausschusses (II.2.3.) zum
Vorprüfungsverfahren hinzuzuziehen.
(4) Sind informierende
Personen mit der Einstellung des Vorprüfungsverfahrens
nicht einverstanden, so können sie ihre
Einwände innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich gegenüber den
am Vorprüfungsverfahren Beteiligten vortragen, die dann
ihrerseits
noch einmal gemäß
Absatz (3) zu beraten und zu entscheiden haben. Kommt es
zu keiner Einigung mit
den informierenden Personen, so ist die Sache dem/der
Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses zur Entscheidung vorzulegen.
2.3 Förmliche
Untersuchung
(1) Der
Untersuchungsausschuss der WGL besteht aus dem
Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des
Wissenschaftlichen Beirates und/oder dem zuständigen Sektionssprecher, zwei
Schlichtungsberatern, die verschiedenen Sektionen
angehören sollen; ein Vertreter
mit juristischem Sachverstand soll dem
Untersuchungsausschuss angehören. Der
Vorsitzende sowie der Stellvertreter, die beide nicht
Instituten der WGL angehören sollen, sind
vom Senat der WGL für eine Amtszeit von drei Jahren
gewählt. Die übrigen Mitglieder
werden für das jeweilige Verfahren vom Präsidenten der
WGL im Benehmen mit dem
Vorsitzenden bestellt.
(2) Der
Untersuchungsausschuss kann im Einzelfall Fachgutachter
aus dem Gebiet des zu beurteilenden
wissenschaftlichen Sachverhaltes sowie Experten für den
Umgang mit solchen Fällen als
weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Die Befangenheit
eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses kann
jederzeit durch diesen selbst, durch
den Betroffenen oder sonstige Beteiligte geltend gemacht
werden. Bei Befangenheit
erfolgt der Ausschluss aus dem Verfahren; hierüber
beschließt der Untersuchungsausschuss.
(4) Der
Untersuchungsausschuss berät in nichtöffentlicher
mündlicher Verhandlung. Er veranlasst in
Absprache mit der Geschäftsführung weitere
Untersuchungen und prüft in freier
Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten
vorliegt. Die veranlassten Untersuchungen und
Verfahrensschritte, die ermittelten Tatsachen,
Erkenntnisse und Ergebnisse sind dem
Betroffenen offen zu legen, er kann jederzeit in alle
Unterlagen Einsicht nehmen und
Auskunft verlangen. Dem Betroffenen ist in jeder Phase
des Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, er kann eine Person seines
Vertrauens als Beistand
hinzuziehen. Die Anhörung weiterer Personen ist
zulässig.
(5) Alle Beteiligten
sind zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen des
Ausschusses und der Erkenntnisse aus
dem Verfahren verpflichtet.
(6) Der
Untersuchungsausschuss soll seine Untersuchungen
innerhalb von zwei Wochen durchführen und
abschließen. Die einzelnen Verfahrensschritte sind zu
protokollieren und zu dokumentieren.
(7) Hält der
Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für nicht
erwiesen, so stellt er seine Tätigkeit ein und
informiert die Beteiligten.
(8) Hält der
Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für erwiesen,
so legt er das Ergebnis seiner Untersuchungen
der Geschäftsführung bzw. dem Vorsitzenden des
Wissenschaftlichen Beirates vor.
3. Mögliche
Entscheidungen und Sanktionen bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten
Wird vom
Untersuchungsausschuss wissenschaftliches Fehlverhalten
förmlich festgestellt, so sind von den jeweils
zuständigen Organen Entscheidungen unterschiedlicher Art
und Reichweite in Betracht zu ziehen.
Da jeder Fall anders gelagert sein kann, und auch die
Schwere des festgestellten
wissenschaftlichen Fehlverhaltens für die jeweilige
Entscheidung eine Rolle spielt, gibt es keine
einheitliche Richtlinie für die jeweils adäquaten
Konsequenzen; diese richten sich vielmehr
je nach den Umständen des Einzelfalles. Ohne Anspruch
auf Vollständigkeit
kommen je nach Lage
des Falles insbesondere folgende Maßnahmen in Frage:
3.1 Arbeitsrechtliche
Konsequenzen, wie insbesondere
- Abmahnung
- außerordentliche
Kündigung (einschließlich Verdachtskündigung)
- ordentliche
Kündigung
- Vertragsauflösung
- Entfernung aus dem
Dienst.
3.2 Zivilrechtliche
Konsequenzen, wie insbesondere
- Erteilung eines
Hausverbots
- Herausgabeansprüche
gegen die Betroffenen, wie etwa im Hinblick auf
entwendetes wissenschaftliches
Material
- Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht,
Persönlichkeitsrecht,
Patentrecht und
Wettbewerbsrecht
-
Rückforderungsansprüche (etwa von Stipendien,
Drittmitteln oder dergleichen)
-
Schadensersatzansprüche des Instituts oder von Dritten
bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.
3.3 Akademische
Konsequenzen
Solche können auf
verschiedenen Ebenen und mit unterschiedlicher
Zielsetzung zu veranlassen sein.
(1) Universitäten und
Hochschulen
- Entzug von
akademischen Graden, wie insbesondere des Magister- oder
Doktorgrades, wenn er auf
fälschungsbehafteten Veröffentlichungen beruhte oder
sonst wie arglistig erlangt wurde,
- Entzug der
Lehrbefugnis
Um dies überprüfen zu
können, sind bei Feststellung von entsprechend
gravierendem wissenschaftlichen
Fehlverhalten die zuständigen Gremien vom Vorsitzenden
des Untersuchungsausschusses bzw. vom
wissenschaftlichen Direktor des Leibniz-Institut für
Agrartechnik Potsdam-Bornim zu unterrichten.
(2) Außeruniversitäre
wissenschaftliche Einrichtungen und Vereinigungen
Solche Institutionen
sind über ein wissenschaftliches Fehlverhalten
jedenfalls dann zu informieren, wenn sie
davon unmittelbar berührt sind oder der betroffene
Wissenschaftler/die betroffene
Wissenschaftlerin eine leitende Stellung einnimmt oder,
wie im Falle von
Förderorganisationen, in Entscheidungsgremien mitwirkt.
(3) Rückziehung von
wissenschaftlichen Veröffentlichungen
Besteht das
wissenschaftliche Fehlverhalten in Falschangaben oder in
einer Verletzung geistigen Eigentums
gemäß II.1 (1), (2) oder (4) dieser Regeln, so ist der
betroffene Autor/die betroffene Autorin
zu einem entsprechenden Widerruf zu verpflichten. Soweit
die betroffenen
Arbeiten noch unveröffentlicht sind, sind sie
rechtzeitig zurückzuziehen, soweit sie bereits
veröffentlicht sind, sind sie - jedenfalls hinsichtlich
der betroffenen Teile - zu widerrufen.
Die Betroffenen sind
verpflichtet, bei Mitautoren und Mitautorinnen, auch
soweit diese selbst kein Vorwurf
wissenschaftlichen Fehlverhaltens trifft, auf das
Einverständnis in einen Widerruf
hinzuwirken.
Der oder die für die
fälschungsbehaftete Veröffentlichung (mit)verantwortliche(n)
(Mit-)Autor(en) haben
innerhalb einer festzulegenden Frist dem/der
Vorsitzenden der Kommission Bericht zu
erstatten über die auf Rückziehung hin unternommenen
Maßnahmen und deren Erfolg.
Erforderlichenfalls haben der bzw. die
Kommissionsvorsitzende ihrerseits geeignete
Maßnahmen zum Widerruf der betroffenen
Veröffentlichungen zu ergreifen. Veröffentlichungen,
die von einer zuständigen Kommission als
fälschungsbehaftet festgestellt wurden, sind aus der
Veröffentlichungsliste des betreffenden Autors bzw. der
betreffenden Autorin
zu streichen oder entsprechend zu kennzeichnen.
3.4 Strafrechtliche
Konsequenzen
Solche kommen in
Betracht, wenn der Verdacht besteht, dass
wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen
Tatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. sonstiger
Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten
erfüllt, wie insbesondere bei
-
Urheberrechtsverletzung
- Urkundenfälschung
(einschließlich Fälschung technischer Aufzeichnungen)
- Sachbeschädigung
(einschließlich Datenveränderung)
- Eigentums- und
Vermögensdelikten (wie im Falle von Entwendungen,
Erschleichung von Fördermitteln oder
Veruntreuung)
- Verletzungen des
persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs (wie etwa
durch Ausspähen von Daten oder
Verwertung fremder Geheimnisse)
- Lebens- oder
Körperverletzung (wie etwa von Probanden und
Probandinnen infolge von falschen Daten).
Ob und inwieweit in
einem solchen Fall von Seiten des ATB Strafanzeige zu
erstatten ist, bleibt dem
pflichtgemäßen Ermessen des wissenschaftlichen Direktors
vorbehalten.
3.5 Information
schutzbedürftiger Dritter und/oder der Öffentlichkeit
Soweit es zum Schutze
Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die
wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung
ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von
Folgeschäden oder sonst wie im
allgemeinen öffentlichen Interesse veranlasst erscheint,
sind betroffene Dritte und/oder die
Presse in angemessener Weise über das Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens zu unterrichten.
3.6 Betreuung von
Mitbetroffenen
Am Ende eines
förmlichen Untersuchungsverfahrens ist dafür Sorge zu
tragen, dass Personen, die unverschuldet in
Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt
wurden, im Hinblick auf ihre persönliche
und wissenschaftliche Integrität keinen weiteren Schaden
erleiden.
Dazu können folgende
Maßnahmen veranlasst sein:
- Beratung durch die
Vertrauensperson
- Schriftliche
Erklärung des/der Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses, dass dem/der Betroffenen kein
wissenschaftliches Fehlverhalten anzulasten ist.
In entsprechender
Weise sind auch informierende Personen, sofern sich ihre
Verdächtigung nicht als
offensichtlich haltlos herausstellt, vor
Benachteiligungen zu schützen.
Inkrafttreten
Die "Regeln zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am
Leibniz-Institut für Agrartechnik Potsdam-Bornim und
Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten" treten mit der institutsinternen
Bekanntgabe in Kraft.
Diese Regeln und
spätere Änderungen sind durch den Beauftragten des
Vorstandes den Geschäftsstellen der WGL und der DFG
mitzuteilen.
Potsdam-Bornim, den
12. April 2002
Prof. Dr.-Ing. J.
Zaske - Wiss. Direktor
Dr.-Ing. E. Kramer - Leiter
der Zentralabteilung
Ombudsperson/Vertrauensperson
Unabhängige
Vertrauensperson am ATB ist Dr. Bernd Herold.
Stellvertreter ist Dr. Klaus Gottschalk (Stand Januar
2007).
Quellen
- Deutsche
Forschungsgemeinschaft: Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis, WILEYVCH
1998
-
Hochschulrektorenkonferenz (HRK): Zum Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten
in den Hochschulen,
Empfehlung des 185. Plenums vom 6. Juli 1998
-
Max-Planck-Gesellschaft: Verfahren bei Verdacht auf
wissenschaftliches Fehlverhalten.
Beschluss des Senats
der MPG vom 14. November 1997
- Stefanie
Stegemann-Boehl: Fehlverhalten von Forschern, Stuttgart
1994
- Selbstkontrolle in
der Wissenschaft, Beschluss des Senats der
Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg vom
16.12.1998
-
Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz:
Empfehlungen zur Sicherung guter
wissenschaftlicher
Praxis in den Instituten der WGL: Gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung
der WGL vom 19.11.1998
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