Regeln Guter Wissenschaftlicher Praxis
am Leibniz-Institut für Agrartechnik Potsdam-Bornim 


Beschluss des ATB-Vorstandes vom 14.2.2002

REGELN ZUR SICHERUNG GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS AM Leibniz-Institut für Agrartechnik Potsdam-Bornim   UND VERFAHREN ZUM UMGANG MIT WISSENSCHAFTLICHEM FEHLVERHALTEN

- 1. Fassung, verabschiedet vom Vorstand in seiner Sitzung am 12.04.2002 -

 

 

Inhalt

- Präambel

- Teil 1: Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

· Allgemeine Grundsätze

· Aufgaben und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses

· Gestaltung von Arbeitsgruppen

· Qualitätssicherung im Labor und Datendokumentation

· Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen

· Ausbildung und Beratung, Vertrauensperson

- Teil 2: Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten

· Wissenschaftliches Fehlverhalten

· Verfahren beim Verdacht von wissenschaftlichem Fehlverhalten

· Mögliche Entscheidungen und Sanktionen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

- Inkrafttreten

- Quellen

 

Präambel

Wissenschaft zielt auf die Förderung des Verständnisses von Natur und Kultur. Dieses Ziel ist weitreichend und bedingt Bestimmungen darüber, welche Wege ein Forschungsinstitut einschlagen muss, um dieses Ziel zu erreichen.

"Verstehen" ist eine Leistung, die von Menschen erbracht wird. Insofern geht es bei der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis immer um die sie ausübenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. An ihnen liegt es, ob Verständnis von Natur und Kultur gefördert wird oder nicht. Ihre Redlichkeit schlägt sich nieder bzw. muss sich niederschlagen in korrekt angewandten Methoden, einer kritischen Prüfung der gewonnenen Ergebnisse und deren unverfälschter Veröffentlichung. Dazu gehört auch eine für die Öffentlichkeit klare Unterscheidung zwischen gesichertem Befund bzw. gesicherter Quellenlage und deren Interpretation.

"Verstehen" als Leistung von Menschen besitzt eine historische Dimension, denn es baut auf dem auf, was zuvor geforscht und erarbeitet wurde, und wird seinerseits durch künftige plausiblere Forschung ersetzt. Da es um "besseres" oder um "mehr" Verständnis geht, ist gute wissenschaftliche Praxis nicht ohne Bezugnahme zur früheren und zur lebenden Forschergemeinschaft denkbar. Daher gehört zu ihr einerseits intellektuelle Aufrichtigkeit, welche die Bedingtheit  und Begrenztheit des eigenen Erkennens und Leistens im Auge behält, andererseits Zivilcourage, um zu eigenen Ergebnissen zu stehen, auch wenn sie unpopulär sind und von der Wissenschaftsgemeinschaft nicht getragen werden. Erst recht muss jede Forschungseinrichtung verhindern, dass aus materiellen Rücksichtnahmen Erkenntnisprozesse verfälscht werden.

"Verstehen" ist ein Prozess, der nicht folgenlos bleiben kann. Solche Folgen können geistiger Natur sein, indem die Welt oder z. B. die Lebensleistung von Menschen der Vergangenheit in einem anderen Licht gesehen wird und ihnen auf diesem Wege im Nachhinein Gerechtigkeit widerfährt; jedoch können sie auch von gravierend praktischer Art sein, indem sie z.B. technischen Innovationen den Weg bereiten. An jeder Forschungseinrichtung muss Zeit und Raum sein, diese Folgen mitzubedenken. Die Wissenschaftsgemeinschaft versucht Verfahren zu entwickeln, um einerseits dem Ideologieverdacht zu entkommen, andererseits über dem reiner Machbarkeit verpflichteten wissenschaftlichen "Fortschritt" immer auch dessen Beherrschbarkeit im Auge zu behalten.

 

 

Teil I:

 

Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

 

1. Allgemeine Grundsätze

Wissenschaft als systematisch-methodischer Prozess des Erforschens und Erklärens von Natur und Kultur ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Selbst wenn Forschung auf reines Erkennen ausgerichtet ist, können daraus gewonnene Ergebnisse für eine Anwendung auch durch andere offen stehen. Daraus können sich in vielerlei Hinsicht Konsequenzen für den Menschen und seine natürlichen, technischen und sozialen Lebensgrundlagen ergeben; deshalb muss auch der wissenschaftliche Fortschritt einer ständigen Reflexion unterliegen. Auch steht die Wissenschaft selbst in einem Prozess des gegenseitigen Nehmens und Gebens. All dies setzt Verlässlichkeit des Forschens und seiner veröffentlichten Ergebnisse voraus. Damit fällt allen an der Forschung Beteiligten eine große Verantwortung zu. Da vom Ergebnis ihrer Arbeit mittelbar oder unmittelbar die künftige Entwicklung entscheidender Lebensbereiche und technische Innovationen sowie nicht zuletzt auch der wissenschaftliche Fortschrittabhängen können, kommen der Korrektheit ihrer Methoden, der Redlichkeit bei Darstellung von Ergebnissen und der Unverfälschtheit ihrer Veröffentlichung wesentliche Bedeutung zu. Um dies zu gewährleisten, sind an die wissenschaftliche Arbeit und den Umgang mit den Ergebnissen vor allem folgende Anforderungen zu stellen: Die Untersuchungen sind nach dem neuesten Stand der Forschung durchzuführen. Dies setzt die Kenntnis und Verwertung des jeweils aktuellen Schrifttums und die Verwendung der dem Forschungsstand entsprechenden Methoden voraus. Je nach der betreffenden wissenschaftlichen Disziplin sind die eingesetzten Methoden und die Befunde zu dokumentieren. Dabei sind Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit wesentlich, was nur bei genauer Dokumentation des Ausgangspunktes, des wissenschaftlichen Vorgehens und der Ergebnisse möglich ist. Weitere Wesensmerkmale wissenschaftlicher Arbeit sind das Ernstnehmen von Zweifeln und die Redlichkeit der Argumentation. Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit sollten nicht als festgestellt ausgegeben werden, solange sie nicht auf unabhängigem Wege Bestätigung gefunden haben; jede Interpretation bemisst sich nach den Kriterien der Plausibilität. Bei der wissenschaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen haben sich Forscherinnen und Forscher an die selbstverständlichen Standards einer integren Argumentation zu halten. Wissenschaftliche Erkenntnisgewinne werden in Form von Publikationen der Öffentlichkeit mitgeteilt. Dabei sollte die Wiedergabe des Befunds und dessen Interpretation klar unterscheidbar sein. Ebenso wie die wissenschaftliche Beobachtung, das Experiment, die Feststellung der Befunde und deren Interpretation ist auch die Publikation Teil des wissenschaftlichen Prozesses, für den die Autorinnen und Autoren die jeweilige (Mit-) Verantwortung zu übernehmen haben. Aus diesen allgemeinen Zielsetzungen und Verantwortlichkeiten sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - für bestimmte Forschungsbereiche die nachfolgenden Forderungen und Empfehlungen abzuleiten.

 

2. Aufgaben und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Bereits mit Seminar-, Magister- und Diplomarbeiten beginnt das wissenschaftliche Arbeiten. Schon in dieser Zeit gilt es, nicht nur technische Fertigkeiten, sondern auch eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Forschenden zu erwerben und zu vermitteln. Dies gilt um so mehr für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Examens-, Promotions-, und Postdoc-Stadium. Durch seine Forschungsarbeit gestaltet bereits der Nachwuchs wissenschaftliche Untersuchungen entscheidend mit. Er hat Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung durch Betreuende oder Arbeitsgruppenleitende. Sie sind ihrerseits zu verantwortungsvoller Arbeit und Kollegialität verpflichtet. Der jeweilige Anteil der am wissenschaftlichen Gesamtvorhaben Beteiligten muss klar definierbar sein. Die an einem Forschungsvorhaben beteiligten Personen im Examens-, Promotions- und Postdoc-Stadium sind zu regelmäßiger mündlicher, erforderlichenfalls auch schriftlich dokumentierter Berichterstattung über den Fortgang ihrer Forschungsarbeiten sowie gegebenenfalls zur Teilnahme an internen Seminaren verpflichtet.

 

3. Gestaltung von Arbeitsgruppen

In den Forschungsbereichen des Leibniz-Institutes für Agrartechnik Potsdam-Bornim, in denen in der Regel mehrere Personen zusammenwirken, können diese bei der Fragestellung, ihrer Bearbeitung, der Deutung der Ergebnisse und dem Bericht an die wissenschaftliche Öffentlichkeit in unterschiedlicher Weise beteiligt und dementsprechend mitverantwortlich sein. Für die verantwortliche Gestaltung von Forschung innerhalb solcher Arbeitsgruppen sind über die bereits zum wissenschaftlichen Nachwuchs genannten Punkte (I.2) hinaus folgende Regeln zu empfehlen. Dies schließt nicht aus, etwaigen themenspezifischen Besonderheiten durch entsprechende Modifizierungen Rechnung zu tragen.

Größe der Arbeitsgruppe:

Arbeitsgruppen sollten eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Sie sollten in der Regel von Promovierten mit Berufserfahrung oder vergleichbar qualifizierten Personen geleitet werden. Die Gruppengröße kann nach Arbeitsgebieten unterschiedlich sein. Die Arbeitsgruppe sollte klar definiert und in ihren Aufgaben strukturiert sein. 
Aufgaben innerhalb der Abteilungsleitung:

Die eine Abteilung Leitenden bestimmen die Grundrichtung der Forschung der Abteilung und ihren Arbeitsstil, sie führen oder koordinieren die einzelnen Arbeitsgruppen, sie sorgen für den gebotenen wissenschaftlichen Standard (einschließlich Einhaltung der Methodik und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und vertreten die Abteilung nach außen. Unter Wahrung der Gesamtverantwortung für die vorangehend umschriebene Organisationsstruktur der Abteilung kann deren Leitung für einzelne Bereiche die Verantwortung an Leiterinnen oder Leiter von Arbeitsgruppen delegieren. Soweit die mit der Abteilungsleitung betraute Person die Verantwortung für eine Arbeitsgruppeordnungsgemäß delegiert und ihrer fortbestehenden Aufsichtspflicht genügt hat, bleibt sie für die Ergebnisse und die Veröffentlichung einzelner Untersuchungen der verschiedenen Arbeitsgruppen nur im Rahmen einer etwaigen Mitautorschaft verantwortlich (vgl. dazu 5).

Aufgaben der Arbeitsgruppenleitung:

- Definition der Forschungsprojekte der Gruppe

- Festlegung der Arbeitsabläufe und ihre Überwachung

- Erstellung der Arbeitsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Examens- und Diplomstadium sowie Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten,

- Organisation regelmäßiger Labor- oder sonstiger Arbeitsbesprechungen mit Berichten der wissenschaftlich Mitarbeitenden sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses im Diplom- und Doktorandenstadium,

- Laufende Verfolgung der Literatur, um Arbeiten anderer Arbeitsgruppen angemessen zu berücksichtigen, wobei diese Aufgabe auch arbeitsteilig in der Gruppe organisiert sein kann,

- Freigabe von Ergebnissen zur Veröffentlichung, kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit und interne Konfliktlösung mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten.

- Verhaltensregeln innerhalb der Arbeitsgruppe

In allen Fragen der wissenschaftlichen Zielsetzung, der Publikation oder Verwertung von Forschungsergebnissen sind die Mitglieder einer Arbeitsgruppe der Gruppenleitung und Abteilungsleitung gegenüber weisungsgebunden. Forschungsergebnisse sind vorschriftsmäßig und vollständig zu protokollieren. Die geeignete Praxis der Protokollierung ist fachspezifisch und wird von der Abteilungsleitung und Arbeitsgruppenleitung schriftlich ausgearbeitet und den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt. Die Weitergabe von Methoden und Ergebnissen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Arbeitsgruppen- und Abteilungsleitung zulässig. Bei Konflikten innerhalb einer Arbeitsgruppe hinsichtlich der einzuhaltenden Regeln ist in erster Linie die Gruppenleitung zur Lösung des Problems berufen. Erforderlichenfalls ist die Abteilungsleitung über interne Konflikte zu informieren und deren Entscheidung einzuholen.

 

4. Qualitätssicherung im Labor und Datendokumentation

Für Untersuchungen mit standardisierten Arbeitsabläufen sollte Qualitätssicherung organisiert sein, wobei Qualitätsmanagement auf verschiedenen Organisationsebenen zu empfehlen ist:

Während auf Abteilungsebene Ziele und Struktur des Qualitätsmanagements der Abteilung festgelegt werden, kann dessen Überwachung an eine Person delegiert werden, die innerhalb der Arbeitsgruppe die Qualitätssicherung im Labor zu gewährleisten hat.

Alle wissenschaftlichen Untersuchungen der Arbeitsgruppe sind vollständig zu protokollieren. Die Protokolle haben Dokumentencharakter und sind mindestens 10 Jahre bei der Leitung der Arbeitsgruppe, einer etwaigen Nachfolge oder bei einer von der Abteilungsleitung zu bestimmenden Stelle aufzubewahren.

Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt werden. Einzelheiten regelt die Institutsordnung des Leibniz-Instituts für Agrartechnik Potsdam-Bornim.

Zur Publikation anstehende Untersuchungen sollten vor der Einreichung grundsätzlich allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe, aber auch Mitgliedern anderer Arbeitsgruppen vorgestellt werden (z. B. bei den regelmäßigen Besprechungen). Dabei sollte detailliert auf die Methodik und Befunde eingegangen werden. Davon haben auch die Autoren und Autorinnen den Gewinn, dass auf diese Weise noch rechtzeitig Kritik an der Methodik oder an den Interpretationen der Befunde in das Manuskript eingearbeitet werden kann. Das Manuskript sollte von Mitgliedern der eigenen Arbeitsgruppe, aber auch anderer Arbeitsgruppen kritisch durchgelesen

werden (zur Autorenschaft vgl. unten 5).

Bei Vorhaben, die eine statistische Auswertung von Forschungsergebnissen oder die Auswertung von Spektren einschließen, sollte schon vor Beginn der Untersuchungen von kompetenter Seite Beratung über die experimentelle Vorgehensweise und die einzusetzenden Verfahren eingeholt werden.

 

5. Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen

Zur Bedeutung und Gestaltung wissenschaftlicher Publikationen:

Publikationen sind das wichtigste Medium für die Vermittlung von Forschungsergebnissen an die wissenschaftliche und allgemeine Öffentlichkeit. Für die damit eröffnete Verwertung in Wissenschaft und Praxis kommt es vor allem auf die inhaltliche Verlässlichkeit der Ergebnisse und die methodische Korrektheit bei ihrer Gewinnung an. Über diese (bereits unter 1) angesprochene funktionelle Bedeutung von Publikationen für die Institution von Wissenschaft und Forschung hinaus spielen sie auch in personeller und professioneller Hinsicht eine entscheidende Rolle. So sind sie vor allem wissenschaftlicher Qualitätsausweis; doch auch bei Einwerbung von Forschungsmitteln kann die Anzahl oder der Veröffentlichungsort von Publikationen ein entscheidendes Zuteilungskriterium darstellen. In dieser Hinsicht kommt es maßgeblich auf die (Mit-)Autorschaft an einer Veröffentlichung an. Demzufolge können die Kriterien, nach denen man zum Autor bzw. zur Autorin werden kann und wie sie nach Zahl und Rang des Publikationsorgans bewertet werden, Rückwirkungen darauf haben, wie wissenschaftlich Arbeitende ihre Untersuchungen und Publikationen gestalten und autorisieren. Vorbehaltlich unterschiedlicher Gepflogenheiten, wie sie in verschiedenen Fachdisziplinen Anerkennung gefunden haben, sind für die Gestaltung von wissenschaftlichen Publikationen grundsätzlich folgende Leitlinien zu beachten:

Die Bezeichnung und Bewertung als "Originalarbeit" kann nur der erstmaligen Mitteilung neuer Beobachtungen oder experimenteller Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen zukommen. Demzufolge ist die mehrfache Publikation derselben Ergebnisse, abgesehen von vorläufigen Kurzmitteilungen in aktuellen Fällen, nur unter Offenlegung der Vorveröffentlichung vertretbar.

Wissenschaftliche Untersuchungen müssen nachprüfbar sein. Demzufolge muss ihre Publizierung eine exakte Beschreibung der Methoden und Ergebnisse enthalten.

Befunde, welche die Hypothese des Autors bzw. der Autorin stützen oder sie in Frage stellen, sind gleichermaßen mitzuteilen.

Befunde und Ideen anderer Forschender sind ebenso wie relevante Publikationen anderer Autoren und Autorinnen in gebotener Weise zu zitieren.

Die Fragmentierung von Untersuchungen mit dem Ziel, die Anzahl scheinbar eigenständiger Publikationen zu erhöhen, ist zu unterlassen.

Kriterien und Mitverantwortung für Mitautorenschaft:

(1) Sind an einer Forschungsarbeit oder an der Abfassung eines wissenschaftlichen Berichts Mehrere beteiligt, so kann als Mitautor bzw. als Mitautorin genannt werden, wer wesentlich zur Fragestellung, zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung oder Deutung der Ergebnisse sowie zum Entwurf oder zur kritischen inhaltlichen Überarbeitung des Manuskripts beigetragen hat. Eine nur technische Mitwirkung bei der Datenerhebung vermag eine Mitautorenschaft ebenso wenig zu begründen wie allein die Bereitstellung von Finanzmitteln oder die allgemeine Leitung der Abteilung, in der die Forschung durchgeführt wurde. Gleiches gilt für das bloße Lesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts.

Bei Berichten aus mehreren Arbeitsgruppen soll soweit wie möglich der Beitrag der

Einzelgruppen kenntlich gemacht werden.

Die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung sollte von allen Mitautoren und

Mitautorinnen durch Unterschrift bestätigt und der Anteil der einzelnen Personen oder Arbeitsgruppen dokumentiert werden.

Werden im Manuskript unveröffentlichte Beobachtungen anderer Personen zitiert oder Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist, vorbehaltlich anderer anerkannter fachspezifischer Übung, deren schriftliches Einverständnis einzuholen.

(2) Durch sein Einverständnis mit der Nennung als Mitautor bzw. Mitautorin wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die mitautorisierte Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den ein Mitautor bzw. eine Mitautorin einen Beitrag geliefert hat: Insofern ist man sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags wie auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird.

(3) Finden sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne ihr Einverständnis in einer Veröffentlichung als (Mit-)Autoren genannt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis bei den Erst- oder Letztautoren (als den im Regelfall Hauptverantwortlichen) und/oder bei der betreffenden Zeitschrift in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den Autorenkreis mit entsprechender Mitverantwortung für die Veröffentlichung.

Bewertung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anhand ihrer Publikationen:

(1) Die Bewertung von wissenschaftlichen Leistungen erfolgt vorrangig anhand der Publikationen. Hinsichtlich der dabei anzuwendenden Maßstäbe haben sich in manchen Disziplinen Gepflogenheiten entwickelt, bei denen quantitative Faktoren vor qualitativer Evaluation rangieren. Demgegenüber sind vor allem folgende Vorbehalte zu machen:

Die Bewertung von Publikationen anhand des "Citation Index" und des "Impact Factors" (wie beispielsweise durch Zählung der Zitierungen eines Autors bzw. einer Autorin in einer Zeitschrift unter Berücksichtigung von deren Rang, der seinerseits anhand der Zitierhäufigkeit von Artikeln in der betreffenden Zeitschrift ermittelt ist) kann zwar als eines unter anderen Kriterien für die Qualität einer Publikation herangezogen werden; dies kann jedoch eine inhaltliche Bewertung von Publikationen nicht ersetzen. Dies gilt um so mehr, je mehr man in den Bereich von Spezialfächern gerät, bei denen es an einer hinreichend breiten Vergleichsbasis fehlt.

Für die inhaltliche Bewertung einer Publikation kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit es sich um eine originäre Fragestellung oder deren originäre Lösung handelt, inwieweit ein wirklich neuer Erkenntnisgewinn und nicht nur die Bestätigung früherer Befunde erreicht wurde, und wie hoch der Anteil der einzelnen Forschenden am wissenschaftlichen Konzept der Untersuchungen, an den eigenen Experimenten und an der Manuskriptgestaltung ist.

Auch bei der vergleichenden Bewertung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, bei der angesichts der großen Zahl von Publikationen eine Einzelbegutachtung an die Grenze des praktisch Möglichen stößt, kann die Anzahl von Publikationen nicht der einzige Beurteilungsmaßstab sein. Vielmehr ist auch in diesem Fall zumindest stichprobenhaft eine inhaltliche Qualitätsermittlung unverzichtbar.

(2) Bei Berufungs- oder Bewerbungsverfahren auf wissenschaftliche Stellen kann es sich bei einer hohen Zahl von Publikationen empfehlen, eine beschränkte Anzahl von Publikationen benennen zu lassen, die einer Qualitätsbewertung unterzogen werden sollen. Auf diese Weise ist dem gegenwärtig in manchen Disziplinen bestehenden Druck, auf Kosten der wissenschaftlichen Sorgfalt möglichst viel und schnell zu publizieren, entgegenzuwirken.

Die Benennung einer begrenzten Anzahl von Veröffentlichungen durch den Autor bzw. die Autorin schließt nicht aus, zur Erlangung eines Gesamtbildes auch nichtbenannte Veröffentlichungen in die Bewertung mit einzubeziehen.

 

6. Ausbildung und Beratung, Vertrauensperson

(1) Im Institut ist sicherzustellen, dass die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind.

(2) Auf Vorschlag des wissenschaftlichen Direktors werden vom Vorstand eine unabhängige Vertrauensperson (Ombudsman) und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin bestellt, an die sich alle Angehörigen des Leibniz-Institutes für Agrartechnik Potsdam-Bornim wenden können, um in einem Konfliktfall vermitteln oder sich über die für eine gute wissenschaftliche Praxis zu beachtenden Regeln beraten zu lassen.

Die Bestellung der Vertrauensperson erfolgt auf drei Jahre; einmalige Wiederbestellung ist möglich. Gleiches gilt für die Bestellung der stellvertretenden Person, die bei Befangenheit oder Verhinderung der Vertrauensperson an deren Stelle tritt.

 

 

Teil II:

 

Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten

 

1. Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem aus der wissenschaftlichen Tätigkeit resultierendem Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst in irgendeiner Form deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. auch Präambel). Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

Ein solches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht bei:

(1) Falschangaben durch:

a) Erfinden von Daten,

b) Verfälschung von Daten und Quellen, wie beispielsweise

- durch Unterdrücken von relevanten Quellen, Belegen oder Texten,

- durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dass dies

offengelegt wird,

- durch Manipulation von Quellen, Darstellungen oder Abbildungen,

c) unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen),

d) unrichtige Angaben zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerbern und Bewerberinnen in Auswahlkommissionen;

(2) Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes, urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch:

a) unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),

b) Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachtende

(Ideendiebstahl),

c) Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,

d) Verfälschung des Inhalts,

e) unbefugte Veröffentlichung oder unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,

f) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis;

(3) Beeinträchtigung von Forschungstätigkeit durch:

a) Sabotage von Forschungsvorhaben anderer, wie beispielsweise durch

- Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten,

Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer

zur Durchführung eines Experiments benötigt,

- arglistiges Verstellen oder Entwenden von Büchern, Archivalien, Handschriften,

Datensätzen,

- vorsätzliche Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relevanten Informationsträgern, wie Büchern, Dokumenten oder sonstigen Daten,

b) Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder

fachspezifisch anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.

(4) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus:

a) aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer,

b) Mitwissen um Fälschungen durch andere,

c) Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,

d) grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

 

2. Verfahren beim Verdacht von wissenschaftlichem Fehlverhalten

2.1 Anrufbarkeit der Vertrauensperson

(1) Sehen Institutsangehörige das Bedürfnis, sich über einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens auszusprechen oder diesbezüglich beraten zu lassen, so können sie die vom Institutsvorstand bestellte Vertrauensperson (I.6) anrufen. Dieses Recht steht auch denjenigen zu, die sich dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesetzt sehen.

(2) Die Vertrauensperson hat zu prüfen, ob und inwieweit die Verdachtsmomente plausibel erscheinen und ein Fehlverhalten begründen könnten, sowie Ratsuchende über ihre Rechte zu beraten. Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren, soweit die Verdachtsmomente nicht bereits über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus bekannt sind oder einverständlich weitere Personen in das Vertrauen einbezogen werden.

(3) Ohne die Zustimmung von Ratsuchenden darf die Vertrauensperson das ihr Anvertraute nur dann und insoweit weitergeben, als es sich um den begründeten Verdacht eines derart schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens handelt, dass bei dessen nicht weiterer Verfolgung schwerster Schaden für das Institut, deren Mitglieder oder für Dritte zu befürchten wäre. In diesem Falle informiert die Vertrauensperson den Vorstand, der das vorgesehene Verfahren einzuleiten hat.

2.2 Vorprüfung

(1) Auch ohne vorherige Anrufung der Vertrauensperson kann bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ein Verfahren in Gang gesetzt werden. Dazu ist der zuständige Abteilungsleiter bzw. im Falle eigener Betroffenheit der Stellvertreter zu informieren. Die Verdachtsanzeige soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die ihn begründenden Belege aufzunehmen. Bereits in dieser Phase des Verfahrens ist darauf zu achten, dass es den Betroffenen auch zur Entlastung von vorgeworfenem Fehlverhalten dienen kann.

(2) Den vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird vom wissenschaftlichen Direktor (in einem etwaigen Ausnahmefall von einem seiner beiden Stellvertreter) unter Nennung der belastenden Tatsachen oder Beweismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Wochen. Der Name von informierenden Personen wird ohne deren Einverständnis in dieser Phase den Betroffenen nicht offenbart. Dies schließt eine einverständliche Gegenüberstellung nicht aus.

(3) Nach Eingang der Stellungnahme der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der ihnen gesetzten Frist treffen der wissenschaftliche Direktor und der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren - unter Mitteilung der Gründe an die Betroffenen und die informierenden Personen - zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt bzw. ein vermeintliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt hat, oder ob zur weiteren Aufklärung oder Entscheidung die Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. Soweit der wissenschaftliche Direktor und der Vorstand keine eigene Sachkunde in dem betroffenen Wissenschaftsbereich besitzen, ist das fachnächste Mitglied des ständigen WGL-Untersuchungsausschusses (II.2.3.) zum Vorprüfungsverfahren hinzuzuziehen.

(4) Sind informierende Personen mit der Einstellung des Vorprüfungsverfahrens nicht einverstanden, so können sie ihre Einwände innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich gegenüber den am Vorprüfungsverfahren Beteiligten vortragen, die dann ihrerseits

noch einmal gemäß Absatz (3) zu beraten und zu entscheiden haben. Kommt es

zu keiner Einigung mit den informierenden Personen, so ist die Sache dem/der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zur Entscheidung vorzulegen.

2.3 Förmliche Untersuchung

(1) Der Untersuchungsausschuss der WGL besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates und/oder dem zuständigen Sektionssprecher, zwei Schlichtungsberatern, die verschiedenen Sektionen angehören sollen; ein Vertreter mit juristischem Sachverstand soll dem Untersuchungsausschuss angehören. Der Vorsitzende sowie der Stellvertreter, die beide nicht Instituten der WGL angehören sollen, sind vom Senat der WGL für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder werden für das jeweilige Verfahren vom Präsidenten der WGL im Benehmen mit dem Vorsitzenden bestellt.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann im Einzelfall Fachgutachter aus dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes sowie Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3) Die Befangenheit eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses kann jederzeit durch diesen selbst, durch den Betroffenen oder sonstige Beteiligte geltend gemacht werden. Bei Befangenheit erfolgt der Ausschluss aus dem Verfahren; hierüber beschließt der Untersuchungsausschuss.

(4) Der Untersuchungsausschuss berät in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Er veranlasst in Absprache mit der Geschäftsführung weitere Untersuchungen und prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Die veranlassten Untersuchungen und Verfahrensschritte, die ermittelten Tatsachen, Erkenntnisse und Ergebnisse sind dem Betroffenen offen zu legen, er kann jederzeit in alle Unterlagen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen. Dem Betroffenen ist in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, er kann eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Die Anhörung weiterer Personen ist zulässig.

(5) Alle Beteiligten sind zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen des Ausschusses und der Erkenntnisse aus dem Verfahren verpflichtet.

(6) Der Untersuchungsausschuss soll seine Untersuchungen innerhalb von zwei Wochen durchführen und abschließen. Die einzelnen Verfahrensschritte sind zu protokollieren und zu dokumentieren. 
(7) Hält der Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, so stellt er seine Tätigkeit ein und informiert die Beteiligten.

(8) Hält der Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für erwiesen, so legt er das Ergebnis seiner Untersuchungen der Geschäftsführung bzw. dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates vor.

 

3. Mögliche Entscheidungen und Sanktionen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

Wird vom Untersuchungsausschuss wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt, so sind von den jeweils zuständigen Organen Entscheidungen unterschiedlicher Art und Reichweite in Betracht zu ziehen. Da jeder Fall anders gelagert sein kann, und auch die Schwere des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens für die jeweilige Entscheidung eine Rolle spielt, gibt es keine einheitliche Richtlinie für die jeweils adäquaten Konsequenzen; diese richten sich vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalles. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit

kommen je nach Lage des Falles insbesondere folgende Maßnahmen in Frage:

 

3.1 Arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie insbesondere

- Abmahnung

- außerordentliche Kündigung (einschließlich Verdachtskündigung)

- ordentliche Kündigung

- Vertragsauflösung

- Entfernung aus dem Dienst.

 

3.2 Zivilrechtliche Konsequenzen, wie insbesondere

- Erteilung eines Hausverbots

- Herausgabeansprüche gegen die Betroffenen, wie etwa im Hinblick auf entwendetes wissenschaftliches Material

- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht,

Patentrecht und Wettbewerbsrecht

- Rückforderungsansprüche (etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen)

- Schadensersatzansprüche des Instituts oder von Dritten bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.

 

3.3 Akademische Konsequenzen

Solche können auf verschiedenen Ebenen und mit unterschiedlicher Zielsetzung zu veranlassen sein.

(1) Universitäten und Hochschulen

- Entzug von akademischen Graden, wie insbesondere des Magister- oder Doktorgrades, wenn er auf fälschungsbehafteten Veröffentlichungen beruhte oder sonst wie arglistig erlangt wurde,

- Entzug der Lehrbefugnis

Um dies überprüfen zu können, sind bei Feststellung von entsprechend gravierendem wissenschaftlichen Fehlverhalten die zuständigen Gremien vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. vom wissenschaftlichen Direktor des Leibniz-Institut für Agrartechnik Potsdam-Bornim   zu unterrichten.

(2) Außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen und Vereinigungen

Solche Institutionen sind über ein wissenschaftliches Fehlverhalten jedenfalls dann zu informieren, wenn sie davon unmittelbar berührt sind oder der betroffene Wissenschaftler/die betroffene Wissenschaftlerin eine leitende Stellung einnimmt oder, wie im Falle von Förderorganisationen, in Entscheidungsgremien mitwirkt.

(3) Rückziehung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Besteht das wissenschaftliche Fehlverhalten in Falschangaben oder in einer Verletzung geistigen Eigentums gemäß II.1 (1), (2) oder (4) dieser Regeln, so ist der betroffene Autor/die betroffene Autorin zu einem entsprechenden Widerruf zu verpflichten. Soweit die betroffenen Arbeiten noch unveröffentlicht sind, sind sie rechtzeitig zurückzuziehen, soweit sie bereits veröffentlicht sind, sind sie - jedenfalls hinsichtlich der betroffenen Teile - zu widerrufen.

Die Betroffenen sind verpflichtet, bei Mitautoren und Mitautorinnen, auch soweit diese selbst kein Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens trifft, auf das Einverständnis in einen Widerruf hinzuwirken.

Der oder die für die fälschungsbehaftete Veröffentlichung (mit)verantwortliche(n)

(Mit-)Autor(en) haben innerhalb einer festzulegenden Frist dem/der Vorsitzenden der Kommission Bericht zu erstatten über die auf Rückziehung hin unternommenen Maßnahmen und deren Erfolg. Erforderlichenfalls haben der bzw. die Kommissionsvorsitzende ihrerseits geeignete Maßnahmen zum Widerruf der betroffenen Veröffentlichungen zu ergreifen. Veröffentlichungen, die von einer zuständigen Kommission als fälschungsbehaftet festgestellt wurden, sind aus der Veröffentlichungsliste des betreffenden Autors bzw. der betreffenden Autorin zu streichen oder entsprechend zu kennzeichnen.

 

3.4 Strafrechtliche Konsequenzen

Solche kommen in Betracht, wenn der Verdacht besteht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten erfüllt, wie insbesondere bei

- Urheberrechtsverletzung

- Urkundenfälschung (einschließlich Fälschung technischer Aufzeichnungen)

- Sachbeschädigung (einschließlich Datenveränderung)

- Eigentums- und Vermögensdelikten (wie im Falle von Entwendungen, Erschleichung von Fördermitteln oder Veruntreuung)

- Verletzungen des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs (wie etwa durch Ausspähen von Daten oder Verwertung fremder Geheimnisse)

- Lebens- oder Körperverletzung (wie etwa von Probanden und Probandinnen infolge von falschen Daten).

Ob und inwieweit in einem solchen Fall von Seiten des ATB Strafanzeige zu erstatten ist, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des wissenschaftlichen Direktors vorbehalten.

 

3.5 Information schutzbedürftiger Dritter und/oder der Öffentlichkeit

Soweit es zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst wie im allgemeinen öffentlichen Interesse veranlasst erscheint, sind betroffene Dritte und/oder die Presse in angemessener Weise über das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens zu unterrichten.

 

3.6 Betreuung von Mitbetroffenen

Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, im Hinblick auf ihre persönliche und wissenschaftliche Integrität keinen weiteren Schaden erleiden.

Dazu können folgende Maßnahmen veranlasst sein:

- Beratung durch die Vertrauensperson

- Schriftliche Erklärung des/der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, dass dem/der Betroffenen kein wissenschaftliches Fehlverhalten anzulasten ist.

In entsprechender Weise sind auch informierende Personen, sofern sich ihre Verdächtigung nicht als offensichtlich haltlos herausstellt, vor Benachteiligungen zu schützen.

 

 

Inkrafttreten

Die "Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Leibniz-Institut für Agrartechnik Potsdam-Bornim   und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten" treten mit der institutsinternen Bekanntgabe in Kraft.

Diese Regeln und spätere Änderungen sind durch den Beauftragten des Vorstandes den Geschäftsstellen der WGL und der DFG mitzuteilen.

Potsdam-Bornim, den 12. April 2002

Prof. Dr.-Ing. J. Zaske - Wiss. Direktor

Dr.-Ing. E. Kramer - Leiter der Zentralabteilung

 

Ombudsperson/Vertrauensperson

Unabhängige Vertrauensperson am ATB ist Dr. Bernd Herold. Stellvertreter ist Dr. Klaus Gottschalk (Stand Januar 2007).

 

Quellen

- Deutsche Forschungsgemeinschaft: Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, WILEYVCH 1998

- Hochschulrektorenkonferenz (HRK): Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Empfehlung des 185. Plenums vom 6. Juli 1998

- Max-Planck-Gesellschaft: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten. Beschluss des Senats der MPG vom 14. November 1997

- Stefanie Stegemann-Boehl: Fehlverhalten von Forschern, Stuttgart 1994

- Selbstkontrolle in der Wissenschaft, Beschluss des Senats der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 16.12.1998

- Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz: Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der WGL: Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung der WGL vom 19.11.1998

 

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